Die Patientenakte als Beweismittel
Medizinrecht – Akteneinsicht – Praxis-Leitfaden – Patientenrechte.
Die eigene Patientenakte ist für Betroffene meist der erste und wichtigste Anknüpfungspunkt, wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird. Wer weiß, welche Rechte er bei der Einsichtnahme hat und worauf zu achten ist, verschafft sich einen entscheidenden Vorteil.
Anspruch auf vollständige Einsicht
Nach § 630g BGB steht Patienten ein Anspruch auf unverzügliche Einsicht in die vollständige, sie betreffende Patientenakte zu. Dazu zählen nicht nur Arztbriefe, sondern auch Pflegedokumentation, OP-Berichte, Laborwerte, Röntgen- und MRT-Bilder sowie interne Vermerke.
Wie die Akteneinsicht praktisch abläuft
Der Antrag kann formlos schriftlich gestellt werden. Die Klinik oder Praxis muss die Unterlagen in angemessener Frist zur Verfügung stellen – entweder durch Einsicht vor Ort oder durch Übersendung von Kopien. Für die Kopien können angemessene Kosten in Rechnung gestellt werden.
Worauf bei der Durchsicht zu achten ist
Betroffene sollten prüfen, ob die Dokumentation lückenlos und chronologisch nachvollziehbar ist, ob Einträge zeitnah zur Behandlung erfolgten und ob Auffälligkeiten wie nachträgliche Änderungen erkennbar sind. Bereits offensichtliche Lücken – etwa ein fehlender CTG-Ausdruck oder ein fehlender OP-Bericht – können rechtlich bedeutsam sein.
Wann sich eine fachliche Auswertung lohnt
Da medizinische Unterlagen für Laien oft schwer verständlich sind, lohnt sich häufig eine fachkundige Auswertung durch einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt in Zusammenarbeit mit medizinischen Gutachtern. So lässt sich frühzeitig einschätzen, ob die Dokumentation Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler liefert.
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