Schmerzensgeld bei Krankenhausinfektion

Krankenhausinfektion: Ansprüche durchsetzen

Medizinrecht – Vorgehen – Beweisführung – Durchsetzung.

Wer sich im Krankenhaus eine Infektion zugezogen hat und einen Behandlungsfehler vermutet, steht vor der Frage, wie sich Ansprüche praktisch durchsetzen lassen. Der folgende Überblick zeigt die wesentlichen Schritte von der ersten Vermutung bis zur Entschädigung.

Schritt 1: Zusammenhang zwischen Aufenthalt und Infektion dokumentieren

Wichtig ist zunächst der zeitliche und medizinische Zusammenhang: Wann trat die Infektion erstmals auf, welcher Erreger wurde festgestellt, und passt dies zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthalts? Behandelnde Ärzte nach der Entlassung können hierzu oft wertvolle Angaben machen.

Schritt 2: Akteneinsicht beantragen

Patienten haben ein gesetzliches Recht auf Einsicht in ihre vollständige Behandlungsakte einschließlich Hygiene- und OP-Dokumentation (§ 630g BGB). Diese Unterlagen sind die Grundlage für die spätere medizinische Bewertung.

Schritt 3: Hygienemängel gutachterlich klären lassen

Ob die Klinik ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat, lässt sich meist nur durch ein medizinisches Gutachten feststellen. Bei sogenannten voll beherrschbaren Risiken – etwa der Sterilität eingesetzter Instrumente – muss die Klinik beweisen, dass sie alle Vorschriften eingehalten hat, was die Position der Patienten deutlich stärkt.

Schritt 4: Anspruch beziffern

Neben dem Schmerzensgeld sind sämtliche materiellen Folgeschäden zu beziffern: zusätzliche Behandlungskosten, Verdienstausfall durch verlängerte Arbeitsunfähigkeit sowie eventuelle Pflege- oder Rehabilitationskosten.

Schritt 5: Anspruch geltend machen

Die Ansprüche werden zunächst außergerichtlich gegenüber der Klinik beziehungsweise deren Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Bleibt eine Einigung aus, kann eine Klage oder ein Schlichtungsverfahren bei der Ärztekammer der nächste Schritt sein.

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