Schmerzensgeld bei Krankenhausinfektion
Medizinrecht – Hygienemängel – nosokomiale Infektionen – Schmerzensgeld.
Infektionen, die sich Patienten während eines Krankenhausaufenthalts zuziehen, werden als nosokomiale Infektionen bezeichnet. Nicht jede solche Infektion begründet automatisch einen Schmerzensgeldanspruch – entscheidend ist, ob die Klinik ihre Hygienestandards eingehalten hat.
Wann haftet die Klinik?
Kliniken müssen nachweisen, dass sie die einschlägigen Hygienevorschriften – etwa die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut – eingehalten haben. Bei sogenannten „voll beherrschbaren Risiken“ wie der Sterilität von Instrumenten oder der Hygiene im OP-Bereich gilt eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten: Die Klinik muss belegen, dass sie alles Erforderliche unternommen hat.
Welche Schäden ersatzfähig sind
Neben Schmerzensgeld für die Infektion selbst kommen Ersatzansprüche für eine verlängerte Krankenhausverweildauer, zusätzliche Behandlungskosten, Verdienstausfall und – bei schweren Verläufen wie einer Sepsis – erhebliche Dauerschäden in Betracht.
Die Rolle der Dokumentation
Für die Beurteilung des Falls sind Hygieneprotokolle, OP-Berichte und Behandlungsdokumentation entscheidend. Betroffene sollten frühzeitig eine vollständige Kopie ihrer Akte anfordern, da diese Unterlagen häufig die einzige objektive Grundlage für ein späteres Gutachten bilden.
Wie hoch fällt das Schmerzensgeld aus?
Die Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer der Infektion, etwaigen Folgeschäden sowie dem Verschuldensgrad der Klinik. Bei schweren, langwierigen Verläufen mit bleibenden gesundheitlichen Einschränkungen bewegen sich vergleichbare Urteile deutlich im fünfstelligen Bereich.
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