Schmerzensgeld bei Geburtsschäden

Schmerzensgeld bei Geburtsschäden

Medizinrecht – Geburtsschäden – Ansprüche der Familie.

Die Geburt eines Kindes gehört zu den einschneidendsten Momenten im Leben einer Familie. Kommt es dabei zu einem Geburtsschaden infolge eines Behandlungsfehlers, stehen sowohl dem Kind als auch den Eltern unter bestimmten Voraussetzungen eigene Ansprüche zu.

Ansprüche des Kindes

Erleidet das Kind durch einen Behandlungsfehler während der Geburt einen dauerhaften Gesundheitsschaden – etwa eine Zerebralparese oder eine Plexuslähmung –, stehen ihm eigene Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Ersatz sämtlicher Folgekosten zu. Bei schweren, lebenslangen Beeinträchtigungen können diese Ansprüche erhebliche Größenordnungen erreichen, einschließlich einer lebenslangen Rente.

Eigene Ansprüche der Eltern

Auch Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen eigene Ansprüche geltend machen, etwa wenn sie durch die Betreuung des geschädigten Kindes selbst gesundheitliche oder finanzielle Nachteile erleiden – beispielsweise durch notwendige Umstellung der Erwerbstätigkeit zur Pflege des Kindes.

Typische Ursachen von Geburtsschäden

Zu den häufigen Ursachen zählen eine verzögerte Reaktion auf Anzeichen einer kindlichen Notlage im CTG, eine fehlerhafte Anwendung von Geburtszange oder Saugglocke sowie eine verspätete Entscheidung zum Notkaiserschnitt bei erkennbarem Geburtsstillstand.

Der Weg zur Anspruchsklärung

Grundlage jeder Bewertung ist die vollständige Geburtsdokumentation inklusive CTG-Aufzeichnungen, Hebammenprotokoll und Arztbriefen. Ein medizinischer Sachverständiger prüft anhand dieser Unterlagen, ob der Geburtsverlauf dem fachlichen Standard entsprach.

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